Über fdp-schoenkirchen
Satzung
Satzungdes FDP-Ortsverbands Schönkirchen
§ 1
Zweck, Name und Mitgliedschaft
Abs. 1
Der Ortsverband führt den Namen Freie Demokratische Partei, Ortsverband Schönkirchen.
Abs. 2
Der Ortsverband ist ein Gebietsverband des Kreisverbands Plön der FDP.
Abs. 3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Der Antrag ist
beim Vorstand des Ortsverbands zu stellen. Im Übrigen gilt die Landessatzung.
§ 2 - Organe des Ortsverbands
Organe des Ortsverbands sind - die Mitgliederversammlung - der Ortsvorstand
§ 3 -
Mitgliederversammlung
Abs. 1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands. In jedem Kalenderjahr finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.
Sie sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes
vom Ortsvorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Ortsvorstand einzuberufen.
Abs. 2
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der FDP und geladene Gäste. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ortsverbands. Sie müssen ihre Beitragspflicht bis zum letzten Halbjahr vor der Mitgliederversammlung erfüllt haben.
Abs. 3 Die
Mitgliederversammlung berät über politische und organisatorische Fragen des
Ortsverbands und entscheidet über vorliegende Anträge.
Abs. 4 Anträge für die Behandlung auf den
Mitgliederversammlungen können vom Orts-
vorstand sowie von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden. Anträge
des Ortsvorstands sollen mit den Einladungen versandt werden.
§ 4 -
Der Ortsvorstand
Abs. 1 Der Ortsvorstand
wird durch die Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre
gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbands. Es sind
folgende
Punkte einer Tagesordnung zu behandeln:
- Rechenschaftsberichte des Ortsvorstands
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Ortsvorstands
- Wahlen zum Ortsvorstand
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
Abs. 2 Der Ortsvorstand besteht aus
- einem/einer Vorsitzenden
- mind. einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin
- einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin
- einem Schriftführer/einer Schriftführerin
Diese Personen bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Daneben können
Beisitzer gewählt werden.
Abs. 3 Der Ortsvorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
Abs. 4 Es finden mindestens vier Vorstandssitzungen
jährlich statt, davon zwei des
geschäftsführenden Vorstands.
§ 5 -
Amtsdauer
Abs. 1 Der Ortsvorstand
wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Abs. 2 Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung vorgenommen. Die nachgewählten Vorstandsmitglieder
üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ortsvorstands
aus.
§ 6 - Aufstellung von Wahlbewerbern/-bewerberinnen
für den Ortsvorstand
Die
Aufstellung von Wahlbewerbern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die
Stimm-
und Wahlberechtigung richtet sich nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Die Stimm- und Wahlberechtigung ist vor der Wahl vom
Versammlungsleiter festzustellen. Die Wahl muss schriftlich und geheim
erfolgen.
§ 7 -
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ein Satzungsänderungsantrag muss mindestens 3 Wochen vorher
beim Ortsvorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern den Antrag
zuzuleiten.
§ 8 - Auflösung
des Ortsverbands
Die Auflösung des
Ortsverbands kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf
Auflösung muss mindestens 3 Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
§ 9 -
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der Kreis- bzw. der Landessatzung entsprechend.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2010
genehmigt.
Heino Schulz, 1.
Vorsitzender
Pohl, Schriftführerin (f. d. R.)
Ortsverband Schönkirchen
