Ortsverband Schönkirchen

Über fdp-schoenkirchen

Satzung

Satzungdes FDP-Ortsverbands Schönkirchen

 

§ 1
 Zweck, Name und Mitgliedschaft

 

Abs. 1    

Der Ortsverband führt den Namen Freie Demokratische Partei, Ortsverband Schönkirchen.

 

Abs. 2   

Der Ortsverband ist ein Gebietsverband des Kreisverbands Plön der FDP.

             

Abs. 3    Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Der Antrag ist

beim Vorstand des Ortsverbands zu stellen. Im Übrigen gilt die Landessatzung.

 

§ 2 - Organe des Ortsverbands

 

  Organe des Ortsverbands sind - die Mitgliederversammlung - der Ortsvorstand

 

§ 3 -
Mitgliederversammlung

 

Abs. 1   

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands. In jedem Kalenderjahr finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt.

Sie sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes
vom Ortsvorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Ortsvorstand einzuberufen.

 

Abs. 2   

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der FDP und geladene Gäste. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ortsverbands. Sie müssen ihre Beitragspflicht bis zum letzten Halbjahr vor der Mitgliederversammlung erfüllt haben.

 

Abs. 3    Die
Mitgliederversammlung berät über politische und organisatorische Fragen des

             
Ortsverbands und entscheidet über vorliegende Anträge.

 

Abs. 4    Anträge für die Behandlung auf den
Mitgliederversammlungen können vom Orts-

 
vorstand sowie von jedem Mitglied des Ortsverbands gestellt werden. Anträge

 
des Ortsvorstands sollen mit den Einladungen versandt werden.

 

§ 4 -
Der Ortsvorstand

 

Abs. 1    Der Ortsvorstand
wird durch die Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre

             
gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbands. Es sind
folgende

             
Punkte einer Tagesordnung zu behandeln:

 

 
- Rechenschaftsberichte des Ortsvorstands

 
- Aussprache über die Berichte

 
- Entlastung des Ortsvorstands

 
- Wahlen zum Ortsvorstand

 
- Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen

           

Abs. 2    Der Ortsvorstand besteht aus

 

 
- einem/einer Vorsitzenden

 
- mind. einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin

 
- einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin

 
- einem Schriftführer/einer Schriftführerin

 

              Diese Personen bilden den geschäftsführenden
Vorstand. Daneben können

              Beisitzer gewählt werden.

 

Abs. 3   Der Ortsvorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

 
anwesend ist.

 

Abs. 4   Es finden mindestens vier Vorstandssitzungen
jährlich statt, davon zwei des

             
geschäftsführenden Vorstands.

 

§ 5 -
Amtsdauer

 

Abs. 1    Der Ortsvorstand
wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von

             
zwei Jahren gewählt.

 

Abs. 2    Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden

             
Mitgliederversammlung vorgenommen. Die nachgewählten Vorstandsmitglieder

             
üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit des Ortsvorstands
aus.

 

§ 6 - Aufstellung von Wahlbewerbern/-bewerberinnen
für den Ortsvorstand

 

Die
Aufstellung von Wahlbewerbern erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die
Stimm-

und Wahlberechtigung richtet sich nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Die Stimm- und Wahlberechtigung ist vor der Wahl vom
Versammlungsleiter festzustellen. Die Wahl muss schriftlich und geheim
erfolgen.

 

§ 7 -
Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ein Satzungsänderungsantrag muss mindestens 3 Wochen vorher
beim Ortsvorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, mit
der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern den Antrag
zuzuleiten.

 

§ 8  - Auflösung
des Ortsverbands

 

Die Auflösung des
Ortsverbands kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf
Auflösung muss mindestens 3 Wochen vorher allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.

 

§ 9 -
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen der Kreis- bzw. der Landessatzung entsprechend.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.02.2010
genehmigt.

 

 

 

Heino Schulz, 1.
Vorsitzender                                 
Pohl, Schriftführerin (f. d. R.)