Ortsverband Schönkirchen-Mönkeberg
Ortsverband Schönkirchen-Mönkeberg

Satzung

Satzung

der Freien Demokratischen Partei - Ortsverband Schönkirchen – Mönkeberg

 

 

Inhalt

§ 1 Name

§ 2 Zweck und Mitgliedschaft

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Mitgliederbeiträge

§ 5 Organe des Ortsverbands

§ 6 Ortsmitgliederversammlung

§ 7 Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung

§ 8 Wahlen

§ 9 Ortsvorstand

§ 10 Einberufung des Ortsvorstands

§ 11 Aufgaben des Ortsvorstands

§ 12 Satzungsänderungen

§ 13 Auflösung oder Verschmelzung

§ 14 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

 

 

 

 

 

Hinweis:
Sämtliche Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

 

§ 1 Name

Der Ortsverband führt den Namen „Freie Demokratische Partei – Ortsverband Schönkirchen-Mönkeberg“.
Seine Kurzfassung lautet: „FDP Schönkirchen-Mönkeberg“ und umfasst die Gemeindegebiete von Schönkirchen und Mönkeberg.

 

§ 2 Zweck und Mitgliedschaft

  1. Der Ortsverband Schönkirchen – Mönkeberg ist eine Gliederung des FDP Kreisverbands Plön im Sinne der Kreissatzung.
  2. Die Mitgliedschaft in der FDP wird nach schriftlichem Antrag mit der Aufnahme durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands erworben. Der Aufnahmeantrag kann beim zuständigen Orts-, Kreisverband oder beim Landesverband gestellt werden.
  3. Das Mitglied wird nach seinem Wohnort dem dort zuständigen Ortsverband zugeführt. Der Antrag muss vom Ortsvorstand beschlossen werden.
  4. Für die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft ist nach der Satzung des FDP Kreisverbands und der Satzung des Landesverbands Schleswig-Holstein zu verfahren.
  5. Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei.
     

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. 
  2. Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht und die Wählbarkeit zu Parteiämtern ruhen, falls das Mitglied mit mehr als einem Quartalsbeitrag im Rückstand ist. Die satzungsgerechte Beitragszahlung ist für jedes Mitglied des Ortsverbandes Pflicht.
  3. Das Mitglied verpflichtet sich für die Beitragszahlung entweder einen Dauerauftrag einzurichten oder eine Einzugsermächtigung für den Ortsverband zu erteilen.
  4. Sofern ein Mitglied dem Ortsverband eine E-Mailadresse mitteilt, kann die Kommunikation zwischen Ortsvorstand und Mitglied nur noch auf dem elektronischen Wege durchgeführt werden. Das Mitglied trägt dafür Sorge, dass Änderungen in der E-Mailadresse dem Ortsvorstand mitgeteilt und zugestellte E-Mails analog zur Briefpost zur Kenntnis genommen werden.
     

§ 4 Mitgliederbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
  2. Mitgliederbeiträge sind mindestens vierteljährlich unaufgefordert im Voraus zu leisten. Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wird, anzugeben.
  3. Die Einzahlung des Beitrags der Mitglieder an den Ortsverband erfolgt grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Ortsverband geführtes Konto. Ausnahmen sind durch den Ortsverband zu beschließen.
  4. Der Ortverband führt pro Mitglied und Monat entsprechend die Umlagebeiträge an den Kreisverband ab, die der FDP Kreisverband Plön beschlossen hat.
  5. Spendenquittungen werden ausschließlich über den FDP Landesverband Schleswig-Holstein ausgestellt.
  6. Der Ortsverband ist verpflichtet, die Aufzeichnungen im Rahmen der Beitragsverwaltung durch einen gewählten Rechnungsprüfer regelmäßig prüfen zu lassen.
  7. Zum Rechnungsprüfer kann nur gewählt werden, wer Mitglied der Partei ist. Der Rechnungsprüfer darf dem Ortsvorstand nicht angehören.
     

§ 5 Organe des Ortsverbands

Organe des Ortsverbands sind dem Range nach:

1. die Ortsmitgliederversammlung

2. der Ortsvorstand.
 

§ 6 Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands. Sie ist als ordentliche Ortsmitgliederversammlung und als außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung sind für den Ortsvorstand und die Mitglieder bindend.
  3. Die ordentliche Ortsmitgliederversammlung findet grundsätzlich alljährlich in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Ortsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail an die Mitglieder des Ortsverbands einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art und mindestens einer Frist von sieben Tagen eingeladen werden.
  4. Die außerordentliche Ortsmitgliederversammlung muss durch den Vorsitzenden des Ortsverbandes mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung unverzüglich einberufen werden, wenn dieses schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt wird durch

- Beschluss des Ortsvorstands

- Willensbekundung von mindestens 50 v.H. der Mitglieder des Ortsverbands,

die der Ortsverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat.

  1. Anträge - mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen – müssen dem Ortsvorstand sieben Tage vor der Ortsmitgliederversammlung vorliegen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbands.
  2. Jedes Mitglied der Partei darf an der Ortsmitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Auf Ortsmitgliederversammlungen sind alle Mitglieder des Ortsverbands stimmberechtigt, soweit sie zum Zeitpunkt der Ortsmitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
     

§ 7 Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung

  1. Aufgabe der Ortsmitgliederversammlung ist die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Ziele des Ortsverbands.
  2. Die Tagesordnung der Ortsmitgliederversammlung hat in jedem Jahr unter anderem vorzusehen:

a) Bericht des Vorsitzenden
b) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung

in jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

  1. die Entlastung des Ortsvorstands
  2. die Wahl der Organe des Ortsverbands
  3. die Wahl von einem Rechnungsprüfer
  1. Der Ortsvorsitzende eröffnet die Ortsmitgliederversammlung und leitet die Wahl der Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung besteht aus dem Versammlungsleiter und ggf. weiteren Parteimitgliedern. Ihr obliegt die Leitung der Ortsmitgliederversammlung.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % v.H. aller dem Ortsverband zugehörigen Mitglieder oder 50 % v.H. der in Schönkirchen-Mönkeberg wohnhaften Mitglieder anwesend sind.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     

§ 8 Wahlen

  1. Die Wahlen zu den Organen des Ortsverbands, sowie die Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl haben schriftlich und geheim auf einer Ortsmitgliederversammlung zu erfolgen.
  2. Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
  3. Bei den Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Hat bei den Einzelwahlen kein Bewerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten, ist wie folgt zu verfahren:

a) wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert hat, wird neu gewählt;

b) wenn zwei Bewerber kandidieren und beide zusammen mehr als 50 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt;

c) wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.

  1. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los aus der Hand des Wahlleiters.
  2. Die Mitglieder des Ortsvorstands werden in Einzelwahlgängen gewählt. Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden.

 

§ 9 Ortsvorstand

  1. Die Amtsdauer des Ortsvorstands beträgt zwei Jahre. Sie endet mit den Neuwahlen auf der nächsten ordentlichen Ortsmitgliederversammlung im Wahljahr.
  2. Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbands.
  3. Der Ortsvorstand besteht aus:

a) dem Ortsvorsitzenden,

b) dem Stellvertreter,

c) dem Schatzmeister,

d) dem Schriftführer,

e) optional zwei weiteren Beisitzern.
 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächsten Ortsmitgliederversammlung wahrgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes aus.
  2. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Ortsvorstands.
     

§ 10 Einberufung des Ortsvorstands

  1. der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter.
  2. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen. In diesem Falle muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
  3. Der Ortsvorstand soll in der Regel einmal im Monat tagen.
     

§ 11 Aufgaben des Ortsvorstands

  1. Der Ortsvorstand führt die Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung aus und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen.
  2. Der Ortsvorstand bereitet öffentliche Veranstaltungen vor.
  3. Er betreibt den Webauftritt der FDP Schönkirchen-Mönkeberg unter der URL www.fdp-schoenkirchen.de. Für die auf den Webseiten veröffentlichten Daten ist der Ortsvorsitzende verantwortlich.
  4. Über jede Ortsvorstandsitzung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist beim Vorsitzenden zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Ortsverbands zu hinterlegen.
  5. Der Schatzmeister vertritt den Ortsverband in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. Er ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solcher, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der Ortsvorstand lehnt mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Aufgabe frei.
     

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Ein Satzungsänderungsantrag muss mindestens 3 Wochen vorher beim Ortsvorstand schriftlich eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, mit der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern den Antrag zuzuleiten.
     

§ 13 Auflösung oder Verschmelzung

  1. Die Auflösung des Ortsverbands oder seine Verschmelzung mit einem anderen Ortsverband oder mit einer anderen Partei kann nur durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des gesamten Ortsverbands erfolgen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbands bedarf der Zustimmung des Kreisverbands.
  3. Über die Verwendung des Parteivermögens wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.
     

§ 14 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Übergeordnet gelten die Bestimmungen der Kreis- bzw. der Landessatzung entsprechend.
  2. Diese Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 16.02.2010 wurde geändert und auf der Mitgliederversammlung am 20.08.2014 in zweiter Lesung in Schönkirchen einstimmig beschlossen. Eine Zustimmung des FDP Kreisverbandes Plön ist erfolgt.

 

gez. Dominik Völk, Vorsitzender

 

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